Das Kreisgrundbuchamt erwog, der Wille von C., fertig erstellte Einheiten zu erwerben, zeige sich darin, dass er für diese der Generalunternehmerin faktisch eine Übernahmegarantie gegeben habe. Bauherrin sei die Y. AG und Generalunternehmerin die X. AG; gegenüber Letzterer trete C. als Übernahmegarant auf. C. habe die Bauten nicht in eigener Regie erstellt und sei nicht frei gewesen, wie und wann sie erstellt werden. Durch die Vereinbarung mit der X. AG sei er verpflichtet gewesen, die fertig gebauten, aber nicht verkauften Einheiten zu erwerben. Gegen die Einspracheverfügung des Kreisgrundbuchamts erhob C. am 25. Juni 2008 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion.