Ÿ Handänderungssteuer (Kauf einer zukünftigen Sache; Art. 6 und 6a HPG) Fall einer Grossüberbauung, die von einem Generalunternehmer im Auftrag einer Immobiliengesellschaft erstellt wird, deren Inhaber eine Übernahmegarantie für die nicht verkauften Häuser leistet. Der Inhaber der Immobiliengesellschaft, der das zu überbauuende Land von einer Erbengemeinschaft kauft, hat die Handänderungssteuer zusätzlich auf dem Werkpreis der Häuser, die er gemäss der Übernahmegarantie erwirbt, zu entrichten.