Art. 5 Abs. 1 Bst. a HPG. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Tatbestandsmerkmale dieses Artikels. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden auf pauschal CHF 1’000.– bestimmt. Parteikosten werden nicht gesprochen (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.