Zusammenfassend steht fest, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Leistung des Kantons, sondern um eine Leistung des Bundes, vollzogen durch die kantonale Behörde BAK, handelt. Das von der BAK bewilligte Investitionsdarlehen an die Beschwerdeführer besteht vollumfänglich aus Bundesgeldern. Eine solche Bundesleistung fällt nicht unter den Steuerbefreiungstatbestand der „Leistung des Kantons“ im Sinne von Art. 12 Bst. g HPG. Der Eigentumsübergang des landwirtschaftlichen Gewerbes D. in der Einwohnergemeinde E. untersteht somit der Handänderungssteuerpflicht gemäss Art. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst.