Weitere Gründe für die Streichung waren die schlechte Finanzlage des Kantons Bern sowie praktische Probleme bei der Auslegung des Begriffes „Leistungen“ (vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Revision des Gesetzes betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtssteuern [HPG], in Tagblatt des Grossen Rates 1998, Beilage 22, S. 3). Der Verzicht auf Steuerbefreiungen bei Leistungen der Eidgenossenschaft ist somit vom Gesetzgeber gewollt. Das von der BAK bewilligte Investitionsdarlehen an die Beschwerdeführer, welches vollumfänglich aus Bundesgelder bestand, kann somit nicht unter den Begriff „Leistung des Kantons“ subsumiert werden.