In der Praxis handelte es sich dabei fast ausschliesslich um Beiträge im Rahmen der Gewährung von Bundeshilfe nach dem eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG; SR 843). Dieser Befreiungsgrund bei Bundesleistungen wurde bald wieder gestrichen, weil der Kanton Bern (neben Luzern) der einzige Kanton war, welcher eine derart grosszügige Steuerbefreiung bei der Ausrichtung von Beiträgen im Rahmen der Gewährung von Bundeshilfe nach dem WEG kannte. Weitere Gründe für die Streichung waren die schlechte Finanzlage des Kantons Bern sowie praktische Probleme bei der Auslegung des Begriffes „Leistungen“ (vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen