3.1.3 Weiter gilt es zu prüfen, ob diese Bundesgelder unter den Begriff „Leistung des Kantons“ subsumierbar sind. Aus den Materialien ist ersichtlich, dass bei der HPG-Revision 1992 zusätzlich zum Steuerbefreiungstatbestand „bei Leistungen des Kantons“ noch die Wendung „Leistungen der Eidgenossenschaft“ eingefügt wurde (Art. 12 Bst. g HPG; Antrag Steinlin, vgl. Tagblatt des Grossen Rates 1992, S. 246-247 und Beilage 10, S. 3). In der Praxis handelte es sich dabei fast ausschliesslich um Beiträge im Rahmen der Gewährung von Bundeshilfe nach dem eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG;