53 Abs. 2 SVV). Bei Gesuchen bis zum Grenzbetrag orientiert der Kanton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) mittels Meldeblatt (bei Investitionskrediten beträgt dieser Grenzbetrag CHF 350'000.–; Art. 55 Abs. 2 Bst. a SVV). Die kantonale Verfügung eröffnet er dem BLW auf dessen Verlangen (Art. 53 Abs. 3 SVV). 5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Darlehensbewilligung der kantonalen Behörde BAK nach Massgabe von Bundesvorschriften zu erfolgen hat.