regelt der Bundesrat die Gewährung von Finanzhilfen an Strukturverbesserungen in Form von Investitionshilfen, welche die oben erwähnten Investitionskredite umfassen (Art. 1 Abs. 2 SVV). Gesuche um Investitionskredite für den Umbau von landwirtschaftlichen Wohnhäusern (Art. 44 Abs. 1 Bst. a SVV) sind dem Kanton einzureichen (Art. 53 Abs. 1 SVV). Der Kanton prüft das Gesuch, beurteilt die Zweckmässigkeit der geplanten Massnahmen, entscheidet über das Gesuch und legt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest (Art. 53 Abs. 2 SVV).