Investitionskredite für den Umbau von Wohngebäuden erhalten Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden (Art. 106 Abs. 1 Bst. b LwG). Der Bundesrat kann dabei Voraussetzungen und Auflagen festlegen (Art. 106 Abs. 5 LwG). In der eidgenössischen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV; SR 913.1) regelt der Bundesrat die Gewährung von Finanzhilfen an Strukturverbesserungen in Form von Investitionshilfen, welche die oben erwähnten Investitionskredite umfassen (Art. 1 Abs. 2 SVV).