g HPG, welcher besagt, dass keine Handänderungssteuer zu entrichten ist „bei Leistungen des Kantons an den Erwerb eines Grundstückes oder die damit zu erfüllende Aufgabe“. Diese Befreiung verlangt somit die Tatbestandsmerkmale 1.) eine Leistung des Kantons an 2.) den Erwerb eines Grundstückes oder an die damit zu erfüllende Aufgabe. 3.1. Als erstes stellt sich die Frage, ob es sich bei der Bewilligung der BAK zur Ausrichtung eines Investitionsdarlehens an die Beschwerdeführer um eine Leistung des Kantons handelt.