Am 3. Dezember 2007 erteilte das zuständige Organ der BAK die Bewilligung zur Ausrichtung eines rückzahlbaren, zinslosen Investitionsdarlehens in der Höhe von CHF 150'000.–. Dieses Darlehen wurde zum Zwecke des Umbaus des Wohnhauses erteilt. Die Beschwerdeführer stellen sich nun auf den Standpunkt, dass dieses im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung bewilligte Investitionsdarlehen der BAK eine Ausnahme von der Steuerpflicht begründen würde. Dabei berufen sie sich auf den Steuerbefreiungstatbestand von Art. 12 Bst. g HPG, welcher besagt, dass keine Handänderungssteuer zu entrichten ist „bei Leistungen des Kantons an den Erwerb eines Grundstückes oder die damit zu erfüllende Aufgabe“.