3. Im vorliegenden Fall erwarben die Beschwerdeführer mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 13. Dezember 2007, im Grundbuch eingetragen am 21. Januar 2008, das landwirtschaftliche 4 Gewerbe D. in der Einwohnergemeinde E.. Dieser Eigentumsübergang untersteht grundsätzlich der Handänderungssteuerpflicht gemäss Art. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a HPG.