Das Kreisgrundbuchamt stellte in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 9. Juni 2008 den Antrag, die Verwaltungsbeschwerde sei abzuweisen und fügte an, dass es sich bei den Leistungen der BAK wohl nicht nur um Gelder des Kantons Bern, sondern auch um Gelder des Bundes handeln würde. Sollte es sich bei den Leistungen ausschliesslich um Bundesgelder handeln, käme die Bestimmung von Art. 12 Bst. g HPG jedenfalls nicht zur Anwendung. Die Beschwerdeführer verzichteten darauf, Schlussbemerkungen einzureichen. Auf die einzelnen Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen zurückgekommen. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: