C. Gegen diese Einspracheverfügung erhoben A. und B. mit Eingabe vom 7. Mai 2008 Beschwerde bei der JGK mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und 3 es sei festzustellen, dass für dieses Geschäft keine Handänderungssteuer zu entrichten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.