Das Kreisgrundbuchamt hielt in seiner Einspracheverfügung vom 8. April 2008 an seiner Veranlagungsverfügung vom 13. Februar 2008 fest und wies die Einsprache ab. Dies mit der Begründung, dass einerseits nicht ohne Weiteres gesagt werden könne, ob die Sanierung des Wohnhauses der mit dem Grundstück zu erfüllenden Aufgabe diene und andererseits die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) eine restriktive Behandlung von Ausnahmefällen gemäss Art. 12 Bst. g HPG pflege.