Dieser besagt, dass keine Handänderungssteuer zu entrichten ist „bei Leistungen des Kantons an den Erwerb eines Grundstückes oder die damit zu erfüllende Aufgabe“. Im vorliegenden Fall sei die Gewährung eines Investitionsdarlehens der BAK an den Umbau des Wohnhauses eine Leistung des Kantons an die mit dem Grundstück zu erfüllende Aufgabe.