B. Am 25. Februar 2008 reichten A. und B., vertreten durch Notar C, gegen diese Veranlagung der Handänderungssteuer beim Kreisgrundbuchamt Einsprache ein und beantragten, die Veranlagungsverfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass für das fragliche Geschäft keine Steuerpflicht bestehe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Steuerbefreiungstatbestand von Art. 12 Bst. g des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtssteuern (HPG; BSG 215.326.2) zur Anwendung gelange. Dieser besagt, dass keine Handänderungssteuer zu entrichten ist „bei Leistungen des Kantons an den Erwerb eines Grundstückes oder die damit zu erfüllende Aufgabe“.