Sofern die durch die Bernische Stiftung für Agrarkredite (BAK) gewährten Investitionskredite vollumfänglich aus Bundesmitteln finanziert sind, handelt es sich nicht um Leistungen des Kantons an den Erwerb eines Grundstückes oder die damit zu erfüllende Aufgabe i.S.v. Art. 12 Bst. g HPG. Es liegt deshalb kein Ausnahmetatbestand für die Befreiung von der Handänderungssteuerpflicht vor. Crédit d’investissement de la CAB financé par des fonds de la Confédération: obligation de payer l’impôt sur les mutations (art. 12, lit. g LIMG).