6. Seit dem 1. Januar 2009 ist das revidierte VRPG in Kraft. Gemäss Ziffer 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des VRPG vom 10. April 2008 richten sich die Rechtsmittel nach dem neuen Recht. Gegen den vorliegenden Entscheid kann daher innert 30 Tagen Beschwerde beim Appellationshof des Obergerichts des Kantons Bern geführt werden (Art. 124 Abs. 2 EG ZGB). Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Kreisgrundbuchamts vom 15. Oktober 2008 aufgehoben. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.