5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Das in der Kostennote vom 22. Juni 2009 in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 7'000.– ist angemessen (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] und Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Dazu kommen die Auslagen von Fr. 290.– und die Mehrwertsteuer. Daraus ergibt sich – in Abweichung von der Kostennote, die einen Rechenfehler enthält – ein Parteikostenersatz von insgesamt Fr. 7’844.05.