Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung vom 15. Oktober 2008 ist aufzuheben und das Kreisgrundbuchamt anzuweisen, der Grundbuchanmeldung vom 3. Oktober 2008 stattzugeben und – sofern auch die übrigen, hier nicht bestrittenen Voraussetzungen erfüllt sind – die verlangten Einschreibungen vorzunehmen.