8 als damit den (angeblichen) Pächtern das Vorkaufsrecht abgesprochen würde. Der Grundbuchverwalter übersieht, dass es in der Natur des Vorkaufsrechts liegt, dass es vom Vorkaufsberechtigten unter Umständen gegenüber dem Käufer durchgesetzt werden muss, wenn es vom Vorkaufsbelasteten bestritten oder ignoriert wird. Der Vorkaufsberechtigte ist dadurch nicht benachteiligt. Es kann keine Rede davon sein, dass die fragliche Grundbuchanmeldung rechtsmissbräuchlich ist, wie die Vorinstanz in der angefochtene Verfügung erwägt.