26 Abs. 2 GBV unvereinbar, wonach die Eintragung so bald wie möglich nach der Anmeldung – diese ist sofort nach Eingang in das Tagebuch einzuschreiben (Art. 14 Abs. 1 GBV) – im Hauptbuch vorzunehmen sei (BGE 117 II 541 E. 3). 4.6 Auch im vorliegenden Fall erwirbt der Käufer durch den vorbehaltlosen Abschluss des Kaufvertrags rechtsgültig Eigentum, obwohl der Bestand des geltend gemachten Vorkaufsrechts ungewiss ist. Der Grundbuchverwalter hat aufgrund der ebenfalls vorbehaltlos gestellten Grundbuchanmeldung und trotz Kenntnis von der Ausübung des Vorkaufsrechts den Käufer im Grundbuch einzutragen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bedeutet dies keinen Vorentscheid insofern,