Das gelte auch für die gesetzlichen Vorkaufsrechte, welche gesetzliche Eigentumsbeschränkungen im Sinne von Art. 680 Abs. 1 ZGB darstellten und deren Vormerkung zur verstärkten Wirkung weder notwendig noch zulässig sei. Der Grundbuchverwalter könne daher, selbst wenn noch ungeklärt sei, ob das Vorkaufsrecht gültig ausgeübt worden sei, nicht befugt sein, die Eintragung des Käufers als Eigentümer der Grundstücke vorläufig zu verweigern, falls sie vom Verkäufer wiederholt verlangt werde. Ein Hinausschieben des Eintrags wäre mit dem Grundsatz des Art. 26 Abs. 2 GBV unvereinbar,