12 Abs. 1 GBV ohnehin nicht in Frage. Auch das weitere Argument, das Eigentum könne nicht gültig übertragen werden, solange nicht feststehe, dass das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werde, erscheine nicht als durchschlagend. Aus Art. 681 Abs. 1 ZGB und Art. 959 Abs. 2 ZGB, wonach das Vorkaufsrecht während der Dauer der Vormerkung im Grundbuch gegenüber jedem Eigentümer besteht und es Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Recht erhält, folge zweifelsfrei, dass ein gültiger Eigentumserwerb trotz der Vormerkung möglich sei. Das gelte auch für die gesetzlichen Vorkaufsrechte, welche gesetzliche Eigentumsbeschränkungen im Sinne von Art.