nicht, so dass entweder der Kaufvertrag oder die Grundbuchanmeldung bedingt sei und der Käufer deshalb nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden könne. Dieses Argument erweise sich aber nur dann als stichhaltig, wenn eine derartige Bedingung ausdrücklich im Vertrag oder in der Grundbuchanmeldung enthalten sei. Das sei jedoch nach dem Willen der Vertragsparteien regelmässig nicht der Fall. Obwohl die Ausübung des Vorkaufsrechts bei Vertragsabschluss noch ungewiss sei, würden die Willenserklärungen jeweils unbedingt abgegeben. Eine bedingte Grundbuchanmeldung käme im Übrigen mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GBV ohnehin nicht in Frage.