Die soeben dargelegte, für das vorgemerkte, vertragliche Vorkaufsrecht entwickelte Praxis, den Käufer erst dann ins Grundbuch einzutragen, wenn feststeht, dass der Vorkaufsberechtigte sein Recht nicht ausübt, hat das Bundesgericht in einem Fall, der wie vorliegend ein gesetzliches, auf dem bäuerlichen Bodenrecht basierendes Vorkaufsrecht betraf, weiter eingeschränkt (BGE 117 II 541). Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid ausgeführt, als Argument für die Rechtfertigung der Praxis werde zumeist vorgebracht, der Käufer erwerbe nur bedingt Eigentum, solange nicht feststehe, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt werde oder