7 Die soeben dargelegte, für das vorgemerkte, vertragliche Vorkaufsrecht entwickelte Praxis, den Käufer erst dann ins Grundbuch einzutragen, wenn feststeht, dass der Vorkaufsberechtigte sein Recht nicht ausübt, hat das Bundesgericht in einem Fall, der wie vorliegend ein gesetzliches, auf dem bäuerlichen Bodenrecht basierendes Vorkaufsrecht betraf, weiter eingeschränkt (BGE 117 II 541).