Hingegen gehe es zu weit, die Eintragung solange zu verweigern, bis ihr der Vorkaufsberechtigte zustimme. Die Eintragung könne dann nicht mehr verweigert werden, wenn der Vorkaufsbelastete behaupte – und zwar nicht offensichtlich grundlos –, es liege kein Vorkaufsfall vor (ebenso ARTHUR MEIER-HAYOZ, a.a.O., Art. 681 ZGB N. 276 f.).