zumindest früher – diese Praxis verfolgt zu haben (MBVR 1920 S. 203 = ZBGR 1920 S. 115 ff.). Kritische Erörterungen dazu finden sich – abgesehen vom bereits erwähnten Berner Kommentar – indessen auch bei PETER JÄGGI (a.a.O., S. 79), der klarstellt, es bestehe keine gesetzliche Pflicht des Grundbuchverwalters, den Käufer nicht einzutragen, solange die Nichtausübung des vorgemerkten Vorkaufsrechts nicht feststehe. Mit dem Gesetz vereinbar sei, wenn der Grundbuchverwalter die Eintragung vorläufig verweigere, wenn er von einer rechtzeitigen Ausübungserklärung Kenntnis erhalte. Hingegen gehe es zu weit, die Eintragung solange zu verweigern, bis ihr der Vorkaufsberechtigte zustimme.