Die entgegengesetzte Lehrmeinung, dass der Käufer nur unter der Bedingung Eigentümer werden könne, dass der Vorkaufsberechtigte sein Recht nicht ausübe, verunkläre die Rechtslage: Folgte man dieser Theorie, würde im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts der Verkäufer höchstens Eigentümer bleiben; dem Vorkaufsberechtigten könnte dadurch aber nicht Eigentum verschafft werden (ARTHUR MEIER-HAYOZ, a.a.O., Art. 681 ZGB N. 264 ff.). Der Autor kritisiert die auf dieser Theorie beruhende und auf Art. 12 Abs. 1 GBV abgestützte Praxis einiger Kantone, den Käufer erst dann ins Grundbuch einzutragen, wenn feststeht, dass der Vorkaufsberechtigte sein Recht nicht ausübt. Auch der Kanton Bern scheint –