Ins Grundbuch eingetragen wird er aber nur bzw. erst dann, wenn der Verkäufer zustimmt oder der Vorkaufsberechtigte sein Recht klageweise durchsetzt. Beim vorgemerkten, vertraglichen Vorkaufsrecht vertritt ARTHUR MEIER-HAYOZ (a.a.O., Art. 681 ZGB N. 255) die überzeugende Ansicht, der Käufer werde auch dann Vertragspartei und das Grundstück könne auf ihn übertragen werden, wenn das Vorkaufsrecht ausgeübt worden sei. Die entgegengesetzte Lehrmeinung, dass der Käufer nur unter der Bedingung Eigentümer werden könne, dass der Vorkaufsberechtigte sein Recht nicht ausübe, verunkläre die Rechtslage: