4.5 Der öffentlich beurkundete Kaufvertrag vom 27. März 2008 ist formgültig abgeschlossen worden und somit grundsätzlich eintragungsfähig. Die Tatsache, dass ein Vorkaufsrecht ausgeübt worden ist, macht den Vertrag weder nichtig noch anfechtbar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer gültig zustande gekommen. Das ausgeübte Vorkaufsrecht hat – sofern es rechtsgültig besteht – die Wirkung, dass der Vorkaufsberechtigte an die Stelle des ursprünglichen Käufers tritt. Ins Grundbuch eingetragen wird er aber nur bzw. erst dann, wenn der Verkäufer zustimmt oder der Vorkaufsberechtigte sein Recht klageweise durchsetzt.