6 schäftlichen Wirkungen entfaltet. Nichtigkeitsgründe sind etwa fehlende Handlungsfähigkeit, ein unmöglicher oder widerrechtlicher Inhalt oder ein Verstoss gegen die guten Sitten (BETTINA DEILLON-SCHEGG, a.a.O., S. 311 ff.). Keine Prüfungspflicht kommt dem Grundbuchverwalter zu hinsichtlich Mängeln, welche die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge haben. Es handelt sich um Mängel, welche die Willensbildung einer Partei beschlagen, wie Übervorteilung, Irrtum, absichtliche Täuschung und Furchterregung (BETTINA DEILLON-SCHEGG, a.a.O., S. 322-325).