4.4 Bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Grundbuchanmeldung ist umstritten, ob der angemeldete Vertrag angesichts des ausgeübten Vorkaufsrechts überhaupt einen genügenden Rechtsgrund für eine Eintragung des neuen Eigentümers bildet. Der Grundbuchverwalter hat nicht nur zu prüfen, ob der Rechtsgrund die für dessen Gültigkeit erforderliche Form aufweist (Art. 965 Abs. 3 ZGB), sondern auch, ob Mängel vorhanden sind, die eine offensichtliche Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge haben. Die materiellrechtliche Gültigkeit des Rechtsgeschäfts hat der Grundbuchverwalter grundsätzlich nicht zu prüfen.