4.3 Ein beim Grundbuchamt angemeldetes Geschäft muss im Zeitpunkt der Anmeldung sämtliche Eintragungsvoraussetzungen aufzuweisen (vgl. hierzu und zum Folgenden ROLAND PFÄFFLI, a.a.O., S. 43, 45 ff.; HEINZ REY, Kommentar, Art. 965 N. 1 ff.). Die Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters besteht in der Prüfung - der örtlichen Zuständigkeit, - der Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Geschäfts (es dürfen nicht Rechtsverhältnisse grundbuchlich behandelt werden, die nicht eintragungsfähig sind) sowie - der Prüfung des Verfügungsrechts und des Rechtsgrundes (Art. 965 ZGB; zu den erforderlichen Ausweisen vgl. oben E. 3.2).