4.2 Der Kaufvertrag vom 27. März 2008 (Ziff. III/12) enthält die Bestimmung, dass im Anschluss an den Verkauf von den Pächtern eine Verzichtserklärung betreffend das Vorkaufsrecht beigebracht werde. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen unzulässigen Vorbehalt zum anzumeldenden Eigentumseintrag: Wie im Folgenden (unten E. 4.5/4.6) gezeigt wird, erfolgt der Eintrag unabhängig von einem geltend gemachten, aber bestrittenen Vorkaufsrecht. Die anmeldenden Vertragsparteien sind nicht auf die Zustimmung von angeblich Vorkaufsberechtigten angewiesen. Eine Eintragungsbewilligung ist nur im umgekehrten, o- ben (E. 3.2) dargestellten Fall erforderlich, wo der Vorkaufsberechtigte die Ein-