hat aber im Bereich des Dienstbarkeitsrechts eine resolutive Bedingung im Einzelfall als zulässig erachtet (BGE 115 II 213 E. 3 und 4; vgl. dazu ROLAND PFÄFFLI, a.a.O., S. 61 f.; URS FASEL, a.a.O., Art. 12 N. 39, 42). Im vorliegend zu beurteilenden Fall enthält der angemeldete Kaufvertrag indessen weder subjektiv (d.h. aus Sicht der Vertragsparteien) noch objektiv eine Bedingung oder einen Vorbehalt. Zwar besteht die Möglichkeit, dass sich nach dem Grundbucheintrag herausstellt, dass das ausgeübte, aber von den Parteien bestrittene Vorkaufsrecht besteht, so dass die Vorkaufsberechtigten in den Vertrag eintreten.