4. 4.1 Die Anmeldung zu einer Grundbucheintragung muss unbedingt und vorbehaltlos sein (Art. 12 Abs. 1 GBV). Sie darf nicht von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig sein oder unter einem Vorbehalt abgegeben werden (URS FASEL, Kommentar zur Grundbuchverordnung, 2008, Art. 12 N. 9). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen erfüllt. Im Weiteren muss auch das einzutragende Recht unbedingt und vorbehaltlos sein. Diese Eintragungsvoraussetzung folgt nicht aus Art. 12 Abs. 1 GBV, sondern leitet sich aus den Forderungen nach Klarheit, Sicherheit und Vollständigkeit des Grundbuchs ab (BGE 115 II 213 E. 3 und 4a, in ZBGR 1990 S. 51 ff.). Die Rechtsprechung