Der vorkaufsberechtigte Pächter sei genügend geschützt, wenn er sein Vorkaufsrecht gegenüber einem neuen Eigentümer geltend machen könne. Die Rechtslage sei wie bei einem Doppelkauf, wo der Grundbuchverwalter den Käufer desjenigen Vertrages, der zuerst angemeldet werde, einzutragen habe. Im vorliegenden Fall sei das Rechtsgeschäft einzutragen, weil der Käufer über eine Eintragungsbewilligung des Verkäufers verfüge. Im Übrigen bestehe vorliegend ohnehin kein Vorkaufsrecht, weil gar nie ein Pachtvertrag abgeschlossen worden sei.