Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, das Geschäft erfülle alle Voraussetzungen an eine Grundbuchanmeldung. Der irrtümlich festgehaltene Vorbehalt der Zustimmung der Pächter berühre den Bestand des dinglichen Rechts nicht. Das ausgeübte Vorkaufsrecht sei bestenfalls mit einer Vormerkung gleichzusetzen, bei der der Käufer trotz Verletzung des Vorkaufsrechts eingetragen werde. Das Vorkaufsrecht bewirke keine Beschränkung der Verfügungsmacht im Sinne einer Sperre des Grundbuchs. Die Ausübung des Vorkaufsrechts wirke nicht dinglich. Der vorkaufsberechtigte Pächter sei genügend geschützt, wenn er sein Vorkaufsrecht gegenüber einem neuen Eigentümer geltend machen könne.