3.3 Während im oben (E. 3.2) dargestellten Fall der Vorkaufsberechtigte die Eintragung seines Eigentums verlangt und sie gegenüber dem Eigentümer durchsetzen muss, verhält es sich im vorliegend zu beurteilenden Fall anders: Hier nimmt der Käufer unter Berufung auf seinen Vertrag mit dem Verkäufer die 4 Grundbuchanmeldung vor und bestreitet, dass ein Vorkaufsrecht bestehe. Das Grundbuchamt hat die Anmeldung abgewiesen und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, der Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen, weil der Vorkaufsberechtigte in den Vertrag eingetreten sei. Dem Grundbuchamt stehe nicht zu, über die Rechtmässigkeit des geltend gemachten Vorkaufsrechts zu entscheiden.