Es kann sich dabei um den Verkäufer oder – wenn dieser bereits im Grundbuch eingetragen worden ist – um den Käufer handeln. Kann diese Erklärung (auch als Eintragungsbewilligung zu bezeichnen) nicht beigebracht werden, ist die Grundbuchanmeldung abzuweisen mit der Folge, dass der Vorkaufsberechtigte die Eigentumsübertragung klageweise erzwingen muss (Art. 966 Abs. 1 ZGB; ROLAND PFÄFFLI, a.a.O., S. 100).