3.2 Ist das Vorkaufsrecht gültig ausgeübt worden, kann sich der Vorkaufsberechtigte als neuen Eigentümer im Grundbuch eintragen lassen. Art. 965 ZGB schreibt vor, welche Ausweise bei der Grundbuchanmeldung vorzulegen sind. Einerseits ist nachzuweisen, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat (Art. 965 Abs. 2 ZGB; vgl. Art. 15–17 GBV). Anderseits ist mit dem Ausweis über den Rechtsgrund nachzuweisen, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist (Art. 965 Abs. 3 ZGB; vgl. HEINZ REY, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Bd. I, 3. Aufl. 2007 [fortan: