3 3. 3.1 Beim Vorkaufsrecht des Pächters nach Art. 47 Abs. 2 BGBB handelt es sich um ein gesetzliches Vorkaufsrecht im Sinne von Art. 681 ff. ZGB (vgl. Art. 682a ZGB). Gesetzliche Vorkaufsrechte sind Realobligationen. Daher ist stets derjenige verpflichtet, das Eigentum am vorkaufsbelasteten Objekt an den Vorkaufsberechtigten zu übertragen, der im Zeitpunkt der Ausübungserklärung Eigentümer des vorkaufsbelasteten Grundstücks ist. Folglich richtet sich der Anspruch des Vorkaufsberechtigten auf Abschluss eines Kaufvertrages über das Vorkaufsobjekt stets gegen dessen Eigentümer.