Die Parteien beabsichtigten, von diesen Pächtern eine schriftliche Erklärung einzuholen, wonach sie – wie offenbar zuvor bereits mündlich zugesagt – auf das Vorkaufsrecht verzichten würden. Nachdem F. und G. eine solche Verzichtserklärung nicht hatten abgeben wollen, sondern vielmehr das Vorkaufsrecht formell ausgeübt hatten, hielten Verkäufer und Käufer in einem Nachtrag zum Kaufvertrag fest, sie würden das Vorkaufsrecht bestreiten.