SR 211.412.11]). Vorliegend sind die Parteien des Kaufvertrags vom 27. März 2008 (Verkäufer und Käufer) ursprünglich davon ausgegangen, F. und G. seien Pächter des verkauften Grundstücks Nr. 1000 und damit gemäss Art. 47 Abs. 2 BGBB vorkaufsberechtigt. Die Parteien beabsichtigten, von diesen Pächtern eine schriftliche Erklärung einzuholen, wonach sie – wie offenbar zuvor bereits mündlich zugesagt – auf das Vorkaufsrecht verzichten würden.