Das Kreisgrundbuchamt beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2008 Abweisung der Beschwerde. C. erhielt Gelegenheit zu Schlussbemerkungen, wovon er mit Eingabe vom 15. Januar 2008 Gebrauch machte. 2 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: