Weil weder eine solche Eintragungsbewilligung noch eine Verzichtserklärung der Pächter vorliege, bestehe kein Konsens zwischen Verkäufer und in den Vertrag eingetretenen Käufern, was Voraussetzung für den Grundbucheintrag wäre. Die vorliegende Grundbuchanmeldung sei rechtsmissbräuchlich. C. Gegen die Verfügung des Kreisgrundbuchamts vom 15. Oktober 2008 führt C. mit Eingabe vom 13. November 2008 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Kreisgrundbuchamt sei anzuweisen, ihn als Eigentümer der Grundstücke Nrn. 1000 und 2000 in der Gemeinde D. im Grundbuch einzutragen.